AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Angebote und Unterlagen

(1) Der Anbieter hält sich an sein Angebot für einen Zeitraum von vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. (2) Sämtliche Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben Eigentum des Anbieters/Auftragnehmers (AN). Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. (3) Kommt es nicht zur Erteilung eines Auftrags, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an den AN zurückzugeben.

2. Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der Leistungen gelten die Vertragsgrundlagen in folgender Rangfolge:

  1. Der schriftliche Bauvertrag
  2. Das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung
  3. Die Ausführungspläne
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN einer entsprechenden Erklärung oder AGB des AG nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Vergütung und Stundenlohnarbeiten

(1) Mit den vereinbarten Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

(2) Nachträglich vereinbarte oder vom AG angeordnete Leistungen werden – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. eines angemessenen Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn vergütet.

(3) Bei Stundenlohnarbeiten werden Wegezeiten (An- und Abfahrt zwischen Betriebsstätte und Baustelle) gesondert vergütet.

(4) Weicht die tatsächlich ausgeführte Menge um mehr als 10 % vom ursprünglichen Mengenansatz ab, ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Dies gilt nicht, sofern der AN den Mengensatz selbst ermittelt hat.

4. Pflichten des Auftraggebers (AG)

(1) Unterlagen & Grenzpunkte: Der AG übergibt dem AN rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Bodengutachten, Lagepläne, Kabelpläne). Grenzpunkte sind im Gelände eindeutig zu kennzeichnen.

(2) Ordnung & Genehmigungen: Der AG sorgt für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle und koordiniert verschiedene Gewerke. Er beschafft alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B. Baurecht, Wasserrecht) sowie notwendige LAGA-Analysen nach aktuellem Stand der Technik.

(3) Infrastruktur: Lagerplätze, Zuwege sowie Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser stellt der AG unentgeltlich zur Verfügung. Die Entnahme von Strom und Wasser ist für den AN kostenfrei. (4) Baufreiheit: Der AG garantiert die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Grundstücks sowie mangelfreie Vorunternehmerleistungen.

5. Fristen und Termine

Ausführungsfristen werden bei Vertragsschluss gemeinsam festgelegt. Ist kein Beginn vereinbart, hat der AG auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu geben; der AN muss dann innerhalb von 18 Werktagen nach Aufforderung beginnen. Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der AN diese ordnungsgemäß bestellt hat.

6. Behinderung und Bauzeitverlängerung

Ausführungsfristen verlängern sich bei Behinderungen durch Umstände aus dem Risikobereich des AG, Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände. Die Verlängerung berechnet sich nach der Dauer der Behinderung zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eventuelle Verschiebungen in ungünstige Jahreszeiten.

7. Abnahme

(1) Der AG hat die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durchzuführen.

(2) Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen.

(3) Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn der AN eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der AG diese nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.

(4) Nimmt der AG die Leistung oder Teile davon in Benutzung, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

8. Zustandsfeststellung (§ 650g BGB)

Bei Abnahmeverweigerung oder gewünschter Ingebrauchnahme vor Abnahme findet § 650g BGB Anwendung.

9. Gefahrtragung

Wird die Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg oder andere vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt, kann der AN die bereits ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abrechnen sowie die bereits entstandenen Kosten für den nicht ausgeführten Teil verlangen.

10. Anordnungsrecht und Vertragsänderung

(1) Bei Planungsverantwortung des AG ist der AN nur zur Angebotsabgabe über Mehr-/Minderkosten verpflichtet, wenn der AG die erforderliche Planung in gleicher Qualität wie beim Hauptauftrag vorlegt.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Änderungsbegehren keine Einigung, kann der AG die Änderung in Textform anordnen. Der AN muss der Anordnung folgen, sofern sie zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist.

11. Mängelansprüche und Haftung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird auf ein Jahr verkürzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.

(2) Für vom AG gelieferte Baustoffe, Pflanzen oder Saatgut sowie für Setzungsschäden durch Vorunternehmer wird keine Gewährleistung übernommen.

(3) Bei unberechtigter Mängelrüge erstattet der AG dem AN die Kosten für die Untersuchung.

(4) Der AN haftet nicht für das Verschulden seiner Vorlieferanten.

12. Eigentumsvorbehalt und Sicherung

(1) Gelieferte Materialien (Baustoffe, Pflanzen etc.) bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des AN.

(2) Der AG tritt bereits jetzt künftige Forderungen gegen seine eigenen Auftraggeber in Höhe des Werklohnanspruchs sicherungshalber an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung an.

13. Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Im kaufmännischen Verkehr ist Schwetzingen ausschließlicher Gerichtsstand.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schriftform und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt (§ 157 BGB).